Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen

27.03.2020 Wer in der Corona-Krise keine Miete mehr zahlen kann, wird vor der fristlosen Kündigung geschützt: Um die Folgen der COVID-19-Pandemie abzumildern, hat der Gesetzgeber das Mietrecht vorübergehend geändert: „Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.“ (Artikel 5, § 2)