Sozialgericht Düsseldorf: ALG-II-Leistungen für einen obdachlosen EU-Bürger

14.04.2020 Das Sozialgericht Düsseldorf hat am 14. April 2020 das Jobcenter Wuppertal zur Übernahme von ALG-II-Leistungen für einen obdachlosen EU-Bürger verurteilt. Aus der Begründung:
„Es ist dem Gericht, grade in der derzeitigen Extremsituation aufgrund der Pandemiesituation völlig unverständlich, wie die Antragsgegnerin [das Jobcenter] Leistungen verweigern kann. Ein ausländischer Obdachloser, der wegen geschlossenen Grenzen in Europa derzeit auch nicht in sein Heimatland zurückreisen kann, um, ggf. dort  Sozialleistungen zu beantragen, ist nach Auffassung des Gerichts nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auch hier von deutschen Behörden ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewähren, das sein Überleben in dieser Zeit sichert, zumal aufgrund der Einschränkungen des öffentlichen Lebens es derzeit für Obdachlose mehr als schwierig sein dürfte, auf der Straße Leistungen ggf. zu erbetteln. Zur Vermeidung existenzieller Nachteile für den Antragsteller […] ist hier die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlich“ (SG Düsseldorf, Beschluss vom 14.04.2020 – Az: S 25 AS 1118/20 ER).
Erstmals wurde damit angesichts der Pandemie-Situation trotz gesetzlich geregelten Leistungsausschlusses so deutlich ein ALG-II-Leistungsanspruch von EU-Bürger*innen anerkannt.
Hier geht es zum Beschluss des SG Düsseldorf.